Recht
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Haftung & Versicherung

Rechtslage Haftung Eigentümer

Grundsatz

Die Haftung bei der Nutzung von Grundstücken und Gebäuden wird in der Schweiz durch Art. 679 ZGB und Art. 58 OR geregelt. Die äusserst allgemein gehaltenen Bestimmungen besagen, dass für die Haftung bei Unfällen die Grund- resp. die Gebäudeeigentümerin immer zur Verantwortung gezogen werden kann. Der Eigentümer ist folglich dafür verantwortlich, dass er sein Grundstück so unterhält, dass bei dessen Nutzung niemand gefährdet wird.


Tipp
Das Haftungsrisiko kann ein Eigentümer verringern, indem klare Verhaltens- oder Nutzungsregeln formuliert und z.B. mittels Hinweistafeln kommuniziert werden; z.B. dass das Betreten gewisser Arealbereiche mit Gefahren verbunden ist (ev. Einsturzgefahr, oder Gefahr herunterfallender Äste von Bäumen etc.)

Diese gesetzliche Ausgangslage kann nicht durch eine vertragliche Regelung im Mietvertrag - z.B. Haftungsausschluss - ausgehebelt werden. Andererseits haben die Gerichte in einem konkreten Schadensfall einen grossen Ermessensspielraum zur Auslegung der Haftungsfrage; dabei wird auch geklärt, ob auch andere Parteien, Mieter oder Drittpersonen ein Verschulden trifft, z.B. bei Nichtbeachten von Gefahrenhinweisen oder unsachgemässem Umgang mit Installationen.

Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist sehr empfehlenswert, aber nicht obligatorisch.


Tipp
Bei Zwischennutzungen von privatem Aussenraumes im Sinne von Allmend kann die öffentliche Hand für eine Übernahme der Grundeigentümerhaftpflicht angefragt werden.

Beispiele:
Einfach-Mehrfach, Wien; brachland.ch, Bern

Einfach-Mehrfach, Wien   
brachland.ch

Gebäudeversicherung

Die Gebäudehaftung umfasst Personen- und Sachschäden als Folge von baulichen Mängeln oder ungenügendem Unterhalt des Gebäude selbst oder der dazugehörigen Werke (Installationen etc.). Gegen solche Schäden kann die Eigentümerin bei jedem Sachversicherer eine entsprechende Versicherung abschliessen. Ob durch eine Zwischennutzung ein höheres Risiko entsteht und folglich versichert werden muss als jenes, das bei der ursprünglichen Nutzung bestanden hat, kann nur im Einzelfall geklärt werden.

Massgebend für die Prämienberechnung ist der Gebäudewert sowie der Gebäudetyp (Einfamilienhaus, Mehrfamilienhaus, Ferienhaus, Landwirtschaftsgebäude und Gewerbegebäude, welche das höchste Versicherungsrisiko aufweisen, zudem sind bei den Gewerbegebäuden die im Gebäude enthaltenen Betriebsarten massgebend). Eine Änderung der Nutzung kann somit zu Prämienveränderungen führen.


Tipp
Muss wegen einer Zwischennutzung der Versicherungsschutz der Gebäudeversicherung erweitert werden, weil das Schadensrisiko objektiv steigt, und ist die Haftung ein Schlüsselthema bei Vertragsabschluss, kann die Mieterschaft anbieten, die Mehrkosten für diese Erweiterung zu übernehmen.
Alternativ - und mietrechtlich korrekt - sind die Mehrkosten für höhere Versicherungsprämien direkt in den Mietzins zu integrieren.
Beispiele*:
  • Mehrfamilienhaus, Gebäudewert CHF 1'200'000, Deckungssumme CHF 5'000'000 - Prämie ohne Stempel CHF 65.30/Jahr
  • Gewerbegebäude (Büro), Gebäudewert CHF 1'200'000, Deckungssumme CHF 5'000'000 - Prämie ohne Stempel CHF 150.50/Jahr
 
* Der schweizerische Versicherungsmarkt ist dereguliert. Allgemein gültige Aussagen sind nicht möglich. Die hier angeführten Beispiele wurden mit einer einzelnen Versicherungsgesellschaft abgeklärt. Sie sind deshalb nur exemplarisch zu verstehen.

Versicherungen Mieterschaft

Veranstaltungshaftpflichtversicherung

Bei kurzfristigen Zwischennutzungen z.B. für eine Ausstellung oder ein Event ist es empfehlenswert, - manchmal sogar vertraglich verpflichtend, eine Veranstaltungshaftpflichtversicherung abzuschliessen.

Eine solche Versicherung empfiehlt sich auch situationsbezogen abzuschliessen, wenn ein Verein als Mieter gelegentlich im Rahmen seiner Zwischennutzung grössere Anlässe durchführt und nicht anderweitig versichert ist. Versichert ist grundsätzlich die gesetzliche Haftpflicht wegen Personenschäden (Tötung, Verletzung oder sonstige Gesundheitsschädigung) und Sachschäden (Zerstörung, Beschädigung oder Verlust von Sachen). Die Versicherung erstreckt sich dabei auf die Organisation und die Durchführung des versicherten Anlasses, einschliesslich Vorbereitungs- und Aufräumungsarbeiten.

Beispiel*:
Die Versicherungsgesellschaft XY bietet Haftpflichtversicherungen an für Feste, Veranstaltungen, Festspiele, Aufführungen, Abendunterhaltungen, Ausstellungen und Umzüge durchschnittlichen Umfangs (1 - 4 Tagen, plus Vorbereitungs- und Aufräumarbeiten). Die Prämienberechnungsgrundlage für die Haftpflichtversicherung von Festen und Veranstaltungen ist die Anzahl Tage, bei Festspielen, Aufführungen und Abendunterhaltungen die Anzahl Aufführungen und bei Ausstellungen die Ausstellungsfläche. Übrige oder spezielle Veranstaltungen (z.B. Internationale, eidgenössische, interregionale und interkantonale Feste) werden einzelfallweise beurteilt.
Preis: Wochenendpauschale von ca. 110 CHF (Freitag 12.00 bis Montag 06.00) für eine Versicherungssumme von 3 Mio CHF.

 
Verpflichtung zum Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung

Gemäss schweizerischem Mietrecht ist es dem Vermieter erlaubt, von der Mieterschaft den Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung zu verlangen, welche allfällige Schäden am Mietobjekt deckt.

Beispiel*:
Deckungssumme: 5 Mio. CHF, Prämienkosten: ca. 75 CHF/Jahr

 
Vereinshaftpflicht

Ist ein Verein Mietpartei (Einzel- oder Globalvertrag), so empfiehlt sich der Abschluss einer Vereinshaftpflichtversicherung, welche Schadensansprüche von Dritten deckt, wenn diese auf Vereinstätigkeiten ihrer Mitglieder zurückzuführen sind. Die Gesamtprämie setzt sich aus einer Grundprämie plus einer Prämie pro Aktivmitglied zusammen.

Beispiel*:
Die Minimalprämie für eine Versicherungssumme von CHF 3 Mio. beträgt, ohne Stempel, CHF 300/Jahr, diejenige für eine Versicherungssumme von CHF 5 Mio. CHF 400/Jahr. Die Prämie pro Aktiv-Mitglied variiert zwischen 1–2 CHF.

 
Rechtsschutzversicherung

Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt im Fall eines Rechtsstreits die anfallenden Kosten (z.B. Anwaltshonorare, Gerichtskosten, Expertisen etc.) und versicherte Risiken (z.B. Versicherungsrecht, Strafrecht, Schadenersatzrecht, Opferhilfe Administrativverteidigung, Arbeitsrecht, Mietrecht, übriges Vertragsrecht) sowie in der Privatrechtsschutzversicherung die Kosten einer Rechtsberatung bis CHF 500 in Personenrecht, Familienrecht (ohne Scheidungsrecht), Erbrecht und Nachbarrecht.

Beispiel*:
übliche Deckungssumme: 250'000 CHF, Prämienkosten: ca. 300 CHF/Jahr


 
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