Recht
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Mietverträge (I)Die Mietverhältnisse einer Zwischennutzung sind geprägt von der Unsicherheit betreffend der Dauer und der Verbindlichkeiten, diese einzugehen sich ein Vermieter meist fürchtet - eigentlich zu Unrecht, wenn man richtig vorgeht, wie nachfolgende Ausführungen zeigen. Der Abschluss von korrekten Mietverträgen ist das A und O einer erfolgreichen Zwischennutzung. Korrekt heisst in diesem Fall, dass solche Verträge dem schweizerischen Mietrecht (Art. 253ff OR) entsprechen müssen und dass beide Seiten - Mieter und Vermieter - gewillt sind, die einmal getroffenen Vereinbarungen auch konsequent einzuhalten. Vom Mietrecht abweichende Vereinbarungen sind nicht zulässig, resp. nichtig, wenn sie trotzdem vereinbart werden. So kann auch der Gebäudeunterhalt nicht auf die Mieter abgeschoben werden. |
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Die Hauptaufmerksamkeit gilt einerseits den Vereinbarungen über Fristen, andererseits den Regelungen über jene besonderen Umstände, welche bei einer Zwischennutzung von üblichen Mietverhältnissen abweichen. |
Details zu Mietzinsen siehe: Finanzen/Rentabilität |
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GrundsätzeMietverträge in Zwischennutzungen sind - ausser bei einer expliziten Wohnnutzung - als Mietverträge für Geschäftsräume zu betrachten und auszugestalten.Mietverträge für Zwischennutzungen sollten nur dann mittels ortsüblichen vorgedruckten Formularen ausgefertigt werden, wenn ein solches Formular auch Raum für die speziellen Umstände einer Zwischennutzung (s.u.) bietet. Ist dies nicht der Fall, sind individuelle Mietverträge aufzustellen. Es lohnt sich, die Tatsache der Zwischennutzung im Mietvertrag auszuformulieren, z.B. in Form einer Präambel. Sei es, dass die temporäre Natur der Nutzung explizit erwähnt wird, sei es, dass die Ziele, die mit einer Zwischennutzung erreicht werden sollen, genau umschrieben sind - und dass sich beide Parteien dazu bekennen, diesen Zielen nachzuleben.
Die Gebrauchsleihe gemäss Art. 305ff. OR ermöglicht dem Eigentümer die grösstmögliche Freiheit bezüglich Verfügbarkeit resp. Rückforderung seines Objektes, denn selbst wenn eine bestimmte Dauer vereinbart worden, ist, kann der Verleiher «die Sache früher zurückfordern, wenn der Entlehner sie vertragswidrig gebraucht oder verschlechtert oder einem Dritten zum Gebrauche überlässt, oder wenn er selbst wegen eines unvorhergesehenen Falles der Sache dringend bedarf.» (Art. 309 Abs. 2 OR). Eine Gebrauchsleihe kann auch auf eine bestimmte Dauer festgelegt werden; sie unterliegt nicht den mietrechtlichen Bestimmungen im Sinne des Mietrechts.
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Unbefristetes MietverhältnisEs kommt selten vor, dass bei Zwischennutzungen unbefristete Mietverträge ausgestellt werden, da das Fehlen einer Frist und der temporären Charakter der Nutzung einen Widerspruch bedeutet. Zudem kann der mietrechtliche Kündigungsschutz unliebsame Folgen für die Vermieterseite haben. |
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Befristetes MietverhältnisFür die meisten Zwischennutzungen sind befristete Mietverträge die beste Lösung. Befristete Mietverhältnisse enden auf die vereinbarte Frist ohne weitere Kündigung (Art 255 Abs. 2 OR), jedoch sollte eine Informationspflicht beschlossen werden. Dabei sind verschiedene Varianten möglich: Befristung auf ein bestimmtes Datum oder eine bestimmte DauerSind die Pläne für eine Umnutzung schon soweit gediehen, und liegen ev. dafür schon Bewilligungen vor, so drängt sich eine klare begrenzte Regelung der Mietdauer auf.Erweist sich die Zwischennutzung innerhalb dieser Frist als erfolgreich und erzeugt sie eine positive Ausstrahlung, und zeigt sich andererseits, dass die Umnutzungspläne doch nicht so rasch voranschreiten, empfiehlt es sich, so früh wie möglich eine Verlängerung anzubieten, ansonsten Unmut bei den Mietparteien und bei der Bevölkerung entstehen kann. Offene BefristungDie Dauer des Mietverhältnisses wird mittels einer Bedingung umschrieben, also eines klar definierten Ereignisses, bei dessen Eintreten das Mietverhältnis endet. Dies kann ein bestimmter Moment des Planungsprozesses oder auch eine mögliche Handänderung sein. Eine offene Befristung sollte immer dann getroffen werden, wenn der Beginn einer definitiven Um- oder Neunutzung noch weit gehend unbekannt ist, aber auch dann, wenn schon Pläne für eine Umnutzung bestehen, aber die Finanzierung noch nicht gesichert ist.Ein offen befristetes Mietverhältnis berücksichtigt die tatsächlichen Gegebenheiten einer Neunutzung, und sichert eine möglichst lange Nutzbarkeit für die Zwischennutzer und garantiert die freie nachträgliche Verfügbarkeit für den Eigentümer. Ein Mietverhältnis kann erst dann beendet werden, wenn das Ereignis, auf welches sich die formulierte Befristung bezieht, tatsächlich eintrifft. |
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VerlängerungsoptionenHäufig werden befristete Mietverhältnisse mit einer Verlängerungsoption versehen, diese kann sowohl offen oder auch eindeutig formuliert sein (z.B. ... kann um drei Jahre verlängert werden).Kurzfristige Verlängerungsoptionen, z.B. jeweils um ein weiteres Jahr, können schikanös wirken und breiten Unmut schaffen, insbesondere dann, wenn es keinen zwingenden Grund gibt, die Verlängerung realistisch anzusetzen. - Ebenso ungeeignet sind kurzfristige Verlängerungen, wenn der Vermieter damit eine übermässige Kontrolle über den Verlauf und die Qualität der Zwischennutzung ausüben will. Damit kratzt er am Vertrauensverhältnis. |
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MischformenBekannt sind auch Mischformen solcher Fristenregelungen: z.B. eine befristete Vertragsdauer für 2 Jahre; wenn diese dann nicht von einer Seite mit einer Vorlaufzeit von 6 Monaten gekündigt, resp. bestätigt wird, geht sie automatisch in einen unbefristeten Vertrag über.Eine solche Regelung ist dann von Vorteil, wenn die Zweifel über die positiven Effekte einer Zwischennutzung bestehen. So gilt die erste Frist als eine Art Probezeit. Allerdings werden sich - bei so viel Ungewissheit - die meisten Zwischennutzer hüten, in ihre Mietobjekte zu investieren, d.h. der Output der Zwischennutzung kann möglicherweise sein Potenzial gar nicht entfallen, womit das Konzept einer Probezeit in Frage gestellt wird. |
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