Recht
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Baubewilligungen (III)LärmschutzGrundsatz |
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Der Schutz vor Lärm ist in der Schweiz durch das Umweltschutzgesetz (USG) geregelt. Das USG hat unter anderem zum Ziel, die Bevölkerung vor schädlichem oder lästigem Lärm zu schützen, der durch den Bau und Betrieb von Anlagen erzeugt wird. (Art. 1 i. V. m. Art. 7 USG). im Sinne der Vorsorge ist Lärm durch Massnahmen bei der Quelle (Emissionsbegrenzung) unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Die Emissionsbegrenzungen sind zu verschärfen, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen schädlich oder lästig werden (Art. 11 USG). Die Emissionen werden insbesondere eingeschränkt durch den Erlass von Emissionsgrenzwerten, von Bau- und Ausrüstungsvorschriften sowie von Verkehrs- oder Betriebsvorschriften (Art. 12 USG). Für die am häufigsten Lärmquellen (Verkehrsinfrastruktur, Industrie- und Gewerbeanlagen, Schiessanlagen) wurden in der Lärmschutz-Verordnung (LSV) Belastungsgrenzwerte festgelegt, welche als Mass für die Beurteilung der Lästigkeit oder Schädlichkeit des Lärms herangezogen werden. Bei fehlenden Belastungsgrenzwerten beurteilt die Vollzugsbehörde die Lärmimmissionen im Einzelfall nach den Kriterien von Art. 15, 19 und 23 USG. |
Die Begrenzung des Lärms von Veranstaltungen im Freien (PDF) Empfehlungen des Cercle Bruit zum Lärm von Gaststätten (PDF) |
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Lärm und AnwohnerBrachen befinden sich meist in Industrie- oder Gewerbezonen, welche sowohltraditionell als auch rechtlich eine höhere Geräuschentwicklung als in Wohngebieten zulassen. Deshalb und weil es auch einem grossen lokalen oder regionalen Bedürfnis entspricht, und weil das Raumangebot stimmt, siedeln sich im Rahmen von Zwischennutzungen gerne und oft innovative Restaurants, Bars, Clubs, Discos, kulturelle Veranstaltungslokale etc. an. Solche Nutzungen sind vielfach gesellschaftlich erwünscht und gehören auch zum Wesenmerkmal von Urbanität, was je nach Standort im öffentlichen Interesse liegt. Die damit verbundenen Geräusche können indes für die Bevölkerung auch lästig oder gar schädlich werden. Als Grundsatz des Umweltrechts gilt, dass diese Betriebe die Nachbarschaft nicht erheblich stören dürfen. Das Bundesrecht lässt also eine gewisse, aber keine erhebliche Störung zu. |
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Beurteilung im EinzelfallOrte mit einem regelmässigen Gastrobetrieb oder Veranstaltungen gelten als Anlagen im Sinne des USG, für die allerdings in der LSV keine Grenzwerte festgelegt sind. Bei der Beurteilung der Störwirkung des Lärms steht den Vollzugsbehörden ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Dabei sind insbesondere Lärmcharakter, Zeitpunkt, Häufigkeit des Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit und Lärmvorbelastung der betroffenen Nutzungszone zu berücksichtigen. Die Vollzugsbehörden haben zudem die Möglichkeit, bei der Beurteilung die oben erwähnten Kriterien für die Störwirkung in Kenntnis der lokalen Eigenheiten zu gewichten. Dazu hat die Vereinigung der kantonalen Lärmschutzfachleuten (Cercle Bruit) 1999 eine "Vollzugshilfe zur Ermittlung und Berteilung der Lärmbelastung in Zusammenhang mit dem Betrieb von öffentlichen Lokalen" erarbeitet. Sie wird seither regelmässig angewendet und wurde auch vom Bundesgericht anerkannt.Diese Vollzugshilfe ist indes nicht anwendbar, wenn ein Gastro- oder Veranstaltungsbetrieb nicht regelmässig, also nicht im Sinne einer 100%-igen Geschäftstätigkeit funktioniert, sondern nur untergeordnet, z.B. während 1-2 Tagen pro Woche oder einigen wenigen Wochen pro Jahr. Grosser ErmessensspielraumDie zuständigen Behörden haben bei der Beurteilung der Störwirkung im Einzelfall einen grossen Ermessensspielraum. Sie müssen sich dabei in der Abwägung der Interessen bewusst sein, erstens dass es für eine absolute Ruhe keine rechtliche Grundlage gibt, dass zweitens bei gewissen kulturellen Nutzungen die Schallerzeugung gerade der Zweck darstellt, und dass es drittens durchaus ein öffentliches Interesse an solchen Nutzungen gibt.Veranstaltungen im FreienZur Beurteilung des des Lärms, den ein Gastrobetriebe oder Veranstaltungen verursachen, wenn sie im Aussenraum stattfinden, hat die Eidgenössische Kommission für Lärmbekämpfung (EKLB) eine Mitteilung erarbeitet. Sie hält fest, dass die Kantone bzw. Gemeinden zwar keine neuen Immissionsgrenzwerte festlegen dürfen, sie jedoch ausserhalb des Geltungsbereichs des Umweltschutzgesetzes, also z.B. zur Begrenzung des Besucherlärms, polizeirechtliche Massnahmen treffen können. Dabei stehen weniger Massnahmen zur Begrenzung der Schallintensität als vielmehr zeitliche und örtliche Einschränkungen in Vordergrund.FingerspitzengefühlBei andauernden Leerständen von Brachen sind Nachbarn u. U. während langer Zeit keinen Immissionen mehr ausgesetzt gewesen und haben sich an die relative Ruhe gewöhnt. Selbst wenn eine belebende Zwischennutzung zu keinen übermässigen Lärmimmissionen führt, sondern nur den gesetzlichen Spielraum beansprucht, kann eine temporäre Nutzung die Nachbarn beunruhigen, resp. deren Widerstand auslösen. Macht sich eine solche Skepsis bemerkbar, ist viel Fingerspitzengefühl der beteiligten Parteien erforderlich. |
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GewässerschutzIn der Regel verursacht eine Zwischennutzung nicht mehr Abwasser als die ursprüngliche Nutzung. Mit Berücksichtigung der Bestandesgarantie sind Auflagen seitens des Gewässerschutzes nur zu erwarten, wenn Veränderungen an den Entwässerungseinrichtungen vorgenommen werden (z.B. Einbau zusätzlicher Toiletten, Vermietung an eine Nutzung mit höherer Abwasserproduktion. |
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Befindet sich ein zwischengenutztes Objekt ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen ist das Abwasser entsprechend dem Stand der Technik zu beseitigen (Art. 13 Gewässerschutzgesetz). |
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Behindertengerechtes BauenDas Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes (2002) verlangt den diskriminierungsfreien Zugang bei Neubauten und bewilligungspflichtigen Erneuerungen wenn:
Es wird im Prinzip nicht nach dauerhaften oder temporären Bauten unterschieden, auch wenn die Behörde bei der Festsetzung der geforderten Massnahmen die Dauer mit berücksichtigen darf. Ebenso ist die Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahmen zu berücksichtigen. In der Praxis wird von 5% der Gebäudeversicherungssumme bei Neubauten und 20% der Erneuerungskosten bei Umbauten ausgegangen, welche für Massnahmen zugunsten der Behindertengerechtigkeit zumutbar sind! |
Einstiegsseite des Bundes über behindertengerechtes Bauen (inkl. Adressen) |