Finanzen
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Mietzinsen  (I)

Die Erträge aus den Mietverträgen für Zwischennutzungen sind die einzige oder zumindest die wichtigste Ertragsquelle auf einer Brache für den Eigentümer. Die eigentlichen Mietzinsen gehorchen einerseits den Regeln des Marktes, sind aber auch von langfristigen Entwicklungsüberlegungen gesteuert. Besondere Aufmerksamkeit ist den Nebenkosten zu schenken, da sie meist einen Unsicherheitsfaktor enthalten.

Höhe der Mietzinse

Der Begriff Mietzins bezieht sich in diesem Abschnitt auf den Nettobetrag, den ein Zwischennutzer dem Eigentümer bezahlt. Nicht berücksichtigt sind Nebenkosten (s.u.) und Mietzinszuschläge bei Untervermietung im Rahmen von Globalverträgen.

Zu "Globalvertrag" siehe auch: Finanzen/Management

Wenig Referenzen

Auch in Zwischennutzungen folgen die Mietpreise den Gesetzen des Marktes. Es ist allerdings weniger die Nachfrage, die den Mietpreis bestimmt, sondern das Angebot, resp. die Qualität. Gegenüber klassischen Vermietungen weisen Zwischennutzungsobjekte marktbezogen mehrheitlich nur Nachteile auf, allen voran ein schlechterer, d.h. nicht zeitgemässer Ausbaustandard und eine kurze oder zumindest unsichere Mietdauer. Folglich entsprechen die Mieten in Zwischennutzungen einer marktüblichen Höhe für «low standard» Objekte. Dennoch gibt es Beispiele, wo im Verlauf der Zwischennutzung die Preise aufgrund der Nachfrage merklich angezogen haben

In der Schweiz existieren praktisch keine systematischen Untersuchungen betr. Mietpreise für Zwischennutzungen. Folgende Tatsachen sind bekannt:

  •  Die Durchschnittsmiete von 6 untersuchten Arealen beträgt CHF 130/m2/Jahr, wobei die Bandbreite CHF 86 bis 190 beträgt (Ø inkl. Nebenkosten CHF 165/m2/Jahr (2008, siehe Grafiken unten).
  •  Kreative innovative Kleinstunternehmen in Zürich zahlen im Durchschnitt CHF 180/m2/Jahr (2006).
  •  In Aarau beträgt der Durchschnitt je nach Betriebsart CHF 80-120 CHF/m2/Jahr (2004)
  •  Mietpreise bei einer Zwischennutzung in Basel: Freiflächen (3⁄4 asphaltiert): ca. CHF 0.25/m2/Jahr, Gastronomieflächen: ca. CHF 22/m2/Jahr, Büros/Ateliers/Gastro: CHF 39/m2/Jahr (2008)
  •  Zwischennutzungen in Deutschland (Berliner Studien) bezahlen in 20% der Fälle eine kostendeckende Miete, in 60% gar keine Miete.
f2_mittl_mietpreise
Mittlere Netto-Mietpreise von 6 untersuchten Arealen in der CH
Quelle: Zone*imaginaire/ Mieterbefragung 2008

 

Richtwert

Die Mietzinsen aus der oben erwähnten Studie bewegen sich im Bereich des untersten Quantils (günstigste 10%) der von Wüest+Partner erhobenen lokalen Büropreise. Die untersuchten Beispiele beziehen sich praktisch durchwegs auf zentrale Lagen von Grossstädten.

Befindet sich eine Brache nicht mehr an solchen Lagen, sondern an der Peripherie, in den Agglomerationen oder in ländlichen Lagen, ist die absolute Preisgestaltung entsprechend dem lokalen Markt nach unten zu korrigieren.

 

Zinsanpassungen

Normale Erhöhung

Es kann immer wieder beobachtet werden, dass Eigentümer oder Verwaltungen versuchen, auch bei Zwischennutzungen die Mietzinse nach oben anzupassen, wenn die Zwischennutzung länger dauert als ursprünglich angenommen oder bei offensichtlichem kommerziellen Erfolg einer Nutzung. Da Zwischennutzungen ebenfalls dem Mietrecht unterstehen, sind solche Erhöhungen nicht statthaft, es sei denn, der Vermieter hat wertvermehrende Investitionen vorgenommen, der Referenzzinssatz für Hypotheken sei angestiegen, oder wenn eine Erhöhung im Rahmen eines indexierten Mietvertrages erfolgt (nur bei mind. 5 Jahre Vertragsdauer). Mietzinserhöhungen sind generell nur möglich, wenn sie begründet sind, wobei die Begründungen beziffert werden müssen. Wie jede andere Vertragsänderung sind Mietzinserhöhungen mit amtlichem Formular zu eröffnen, wobei eine Anfechtung innert 30 Tagen möglich ist.

Empfehlung
Mietzinse für Zwischennutzungen sollten sich am 10%-Quantil der lokalen Mieten für vergleichbare Nutzungen orientieren, d.h. jeweils immer nach Nutzungsart (Büro, Lager, Gewerbe etc.). Schwankungen nach oben und unten lassen sich durch Ausbaustandard, geographische Lage, Erreichbarkeit, Mietdauer begründen. Das deutliche Interesse des Eigentümers am Zustandekommen einer standortaufwertenden Zwischennutzung kann das Niveau der Mietzinse weiter senken.
Je nach Nutzungsmix ist ein mittlerer Wert festzusetzen, welcher je nach Finanzkraft von kommerziellen und kulturellen resp. gemeinnützigen Nutzungen Anpassungen nach oben und unten ermöglicht.

Mietzinsreserve/Staffelung

Bekannt ist die Praxis der gestaffelten Mietzinse (Art 269c OR). Dieses Instrument ist gedacht als Rabatt oder Starthilfe eines Vermieters, insbesondere für geschäftliche oder ähnliche Situationen, d.h. wenn zu Beginn des Mietverhältnisses nicht klar ist, ob der Geschäftserfolg des Mieters ausreicht, um den eigentlich angemessenen Mietzins zu entrichten.

Eine Klausel für einen gestaffelten Mietzins ist nur dann zulässig, wenn der Mietvertrag für eine Dauer von mindestens drei Jahren abgeschlossen wird, und sie muss diversen Bedingungen genügen, u.a. einem vorgängig vereinbarten Zahlungsplan.

Staffelmietvertrag (Monatszeitschrift des HEV Zürich)

Passive Zinsanpassung

Die Beteiligung am kommerziellen Erfolg von geschäftsorientierten Zwischennutzungen kann vertraglich auch in Form einer Umsatzmiete geregelt werden (v.a. Betriebe aus Gastronomie, Eventkultur, Detailhandel u.ä.). Die Umsatzmiete eignet sich allerdings nur für Einzelverträge, nicht aber bei Globalvermietung ( s. D-5).

siehe auch:
Steuerung/Vermietung    

Umsatzmiete (Monats-
zeitschrift des HEV Zürich)