Recht
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Gewerbliche BewilligungenNebst den objektbezogenen Bewilligungen nach Bau- und Planungsrecht sind für gewisse Zwischennutzungen auch subjektbezogene Bewilligungen erforderlich, v.a. im Bereich Gastronomie, Veranstaltungen und Gewerbe. Diese Bewilligungen einzuholen ist in jedem Fall Pflicht der Betreiber solcher Nutzungen. |
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GastgewerbeAlle Kantone kennen eine Bewilligungspflicht für das Gastgewerbe, doch sind die Regelungen sehr unterschiedlich, insbesondere was die Anforderungen an den Betreiber und die Öffnungszeiten betrifft. Zudem ist die gastgewerbliche Bewilligung selten nur auf den Betreiber ausgerichtet, sondern auch auf die Lokalität, z.B. wenn im Rahmen einer Gastrobewilligung auch die umweltschutzrechtlichen Belange geprüft werden, für die ein normales Baugesuch erforderlich ist (z.B. Kanton BS) oder wenn die Bewilligung bezogen auf ein bestimmtes Grundstück ausgestellt wird (z.B. Kanton BE). Folgende Kantone stellen keine speziellen Anforderungen an den Betreiber eines Gastrobetriebes: AR, GL, GR, SO, SZ, UR, ZG und ZH. In allen anderen Kantonen ist ein Fähigkeitsausweis oder zumindest eine Prüfung erforderlich. Die Regelungen für die Öffnungszeiten sind in jedem Kanton anders. Die Polizeistunde abgeschafft haben UR und OW. In den Kantonen GR, NE, VD und VS liegen die Öffnungszeiten in der Kompetenz der Gemeinde. Die meisten anderen Kantone unterscheiden zwischen Werk- und Wochenendtagen, zB. BS: Mo-Do 01h / Fr-Sa 02h, oder FR: Mo-Do 23.30h / Fr-So 24h. Alle Kantone kennen Verlängerungsmöglichkeiten, die durch spezielle Bedingungen definiert sind und entsprechende Bewilligungsverfahren erfordern, welche mehr oder weniger restriktiv gehandhabt werden. Die genauen Bestimmungen sind bei den zuständigen Stellen der Standortgemeinden oder -kantonen zu erfragen. |
Übersicht aller kantonalen Gastgewerbegesetze (www.gastrorecht.ch) |
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Andere BewilligungenGewerbliche Tätigkeiten können in der Schweiz grundsätzlich ohne Bewilligung ausgeübt werden. Das gilt aber nicht für alle Erwerbstätigkeiten. Bewilligungspflichtige Tätigkeiten sind meist durch eidg. oder kantonale, selten auch durch kommunale Bestimmungen geregelt. Beispiele für bewilligungspflichtige Tätigkeiten (nicht abschliessend): Gastronomie (s.o.), Finanzdienstleistungen, Gesundheitswesen, Kinderkrippen/Tagesstätten/Heime, Kreditvermittlung, Lebensmittelbetriebe, Lebensmittelhandel, Personalvermittlung/Personalverleih, Sicherheitsbereich, Taxigewerbe, Tierheilpraktiker, Transportgewerbe (Carunternehmen, Chauffeure), Versicherungsvermittlung etc. |
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VeranstaltungenDie frühzeitige Öffnung und Belebung einer Brache sollte eines der angestrebten Ziele von Zwischennutzung sein, wobei publikumsorientierte Veranstaltungen eine grosse Rolle spielen. Für folgende Spielarten solcher Veranstaltungen sind die Bewilligungserfordernisse abzuklären. Hier können nur summarische Hinweise gegeben werden, da die Regelungen kantonal und kommunal stark voneinander abweichen. Wiederkehrende kulturelle Veranstaltungen(Wiederkehrende kulturelle Veranstaltungen einer internen Institution oder eines Gastrobetriebes wie Konzerte, Film, Lesungen, Musical, Kleinkunst, Disco, Club, Theater usw.) Die Zulässigkeit derartiger Aktivitäten wird in der Regel im Rahmen der gastgewerblichen Grundbewilligungen geprüft und erteilt (ev. mit Auflagen). Ausstellungen, Märkte etc.Das Bundesrecht sieht für einen Standbetreiber o.ä. die Verpflichtung zu einer «Bewilligung für Reisende» vor. Allerdings entfällt diese bei Märkten, Messen und Ausstellungen, welche durch die zuständige Behörde autorisiert sind. Die Bewilligungen für Messen, Märkte und Ausstellungen unterliegen kantonalen, häufiger jedoch kommunalen Regelungen. Solche Regelungen beziehen sich allerdings praktisch immer auf öffentlichen Grund, für Anlässe auf privatem Grund besteht ein gewisses Regelungsvakuum. Vorbehalten bleiben die arbeitsrechtlichen, gastgewerblichen oder polizeilichen Bestimmungen (z.B. spezielle Verkehrsregelung). Wer einen Stand ausserhalb einer solchen Veranstaltung betreibt, muss bei der zuständigen Stelle seines Wohnkantons die Reisendenbewilligung beantragen. Anbieter/innen von Frischprodukten sind davon befreit. |
Informationen des SECO für das Gewerbe der Reisenden inkl. Formulare und Kontaktadressen |
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Sporadische kulturelle oder sportliche VeranstaltungenEs sind keine allgemeingültigen Aussagen betr. Bewilligungserfordernisse möglich. Auskunft erteilt die jeweils zuständige Stelle der Standortgemeinde. Ist eine Veranstaltung mit einer vorübergehenden entgeltlichen Bewirtschaftung mit Speisen und Getränken verbunden, sind je nach Kanton und Dauer des Anlasses eine Gelegenheitswirtschaftsbewilligung o.ä. und eine Freinachtsbewilligung erforderlich. Die Modalitäten und die Bewilligungserteilung sind in der Regel Sache der Standortgemeinde. In einzelnen Kantonen besteht lediglich eine Meldepflicht (s.a. oben: Gastgewerbe). Die feuerpolizeilichen Vorschriften sind einzuhalten, dazu existiert ein spezielles Merkblatt der Feuerpolizei Schaffhausen; es ist in der ganzen Schweiz gültig. |
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