Recht
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Mietverträge (II)Eigenheiten KündigungsschutzDie Kündigung eines unbefristeten Mietvertrages durch den Vermieter kann bei einer Schlichtungsstelle angefochten werden. Wird die Kündigung wegen Missbräuchlichkeit aufgehoben, geniesst die Mieterschaft einen gesetzlichen Kündigungsschutz von 3 Jahren. In dieser Zeit kann das Mietverhältnis vermieterseits nur unter Berufung auf ausserordentliche Gründe gekündigt werden (Zahlungsrückstand, Sorgfaltspflichtverletzungen, etc.). Als missbräuchlich gilt eine Kündigung, wenn sie gegen Treu und Glauben verstösst, namentlich wenn eine Rachekündigung vorliegt, wenn sie zur Durchsetzung von einseitigen Vertragsänderungen, zum Erwerb der gemieteten Wohnung oder innerhalb der Kündigungssperrfrist ausgesprochen wird, um nur einige Konstellationen zu nennen.Bei befristeten Mietverträgen besteht ebenfalls der gesetzliche Kündigungsschutz, falls es sich um eine Kündigung zur Unzeit und/oder auf Vorrat handelt: wenn vor der vereinbarten Frist gekündigt wird, oder wenn die vereinbarte Bedingung (s.o.) nicht eingehalten wird, resp. deren Eintreten nicht belegt werden kann (z.B. muss ein Baubeginn mit Unternehmerverträgen gesichert sein.). Kommt eine (aussergerichtliche) Einigung auf dem Verhandlungsweg erst nach erfolgter Kündigung zustande, löst dies ebenfalls die gesetzliche Sperrfrist aus - auch wenn die Schlichtungsstelle nicht eingeschaltet wird. Eine Kündigungssperrfrist besteht im übrigen auch während eines mit dem Mietverhältnis zusammenhängenden Schlichtungs- und Gerichtsverfahrens. |
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