Recht
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Mietverträge (III)Besondere RegelungenUntermiete NormalfallDie Erfahrungen aus verschiedenen Zwischennutzungsprojekten zeigen, dass die Untermiete immer wieder zu Problemen geführt hat, sei es dass dem Vermieter ein finanzieller Nachteil entstanden ist, sei es, dass die Nutzungssituation nicht mehr kontrollierbar war. Deshalb sollen in Mietverträgen die Bestimmungen über die Untermiete genau unter die Lupe genommen werden.Die Untermiete gemäss Art. 262 OR ist eine zwingende Gesetzesbestimmung. Das heisst, dass Vertragsbestimmungen, welche die Untermiete zum vorneherein verbieten, nicht gültig sind. Grundsätzlich gelten für einen Untermietvertrag dieselben Bedingungen wie im Hauptmietvertrag. D.h. dass auch der gleiche Mietpreis gilt. Der Preis für die Untermiete darf nur dann höher ausfallen, wenn dadurch ein vom Mieter geleisteter Mehrwert abgegolten wird. Dies ist einerseits der Fall, wenn das Objekt möbliert und/oder instand gestellt untervermietet wird, oder wenn der Mieter organisatorische oder marktrelevante Vorleistungen erbracht hat. |
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Untermiete SonderfallWenn ein Globalvertrag mit einer Trägerschaft abgeschlossen wird (siehe «Steuerung/Vermietung»), so ist die Untervermietung an weitere Einzelnutzer/innen gerade der Zweck eines solchen Vertrages. Dies sollte im Vertragswerk auch so festgehalten werden. |
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Die Mieterin geht einerseits ein gewisses Risiko betr. Weitervermietung ein, andererseits erbringt sie nebst finanziellen Verpflichtungen für Grundinvestitionen und/oder Rückstellungen konzeptionelle, operative und standortaufwertende Leistungen, die beim Vermieter wegfallen. Diese Arbeiten können auf die Untermietverträge im Sinne von Mehrwert umgelegt werden. |
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NebenkostenIm Gegensatz zur Ursprungsnutzung einer Industriebrache müssen die Nebenkosten auf eine Vielzahl von Mietparteien abgewälzt werden. Enthält der Mietvertrag eine Entschädigungspflicht für Nebenkosten (pauschal oder akonto), müssen die damit abzugeltenden Nebenkosten präzise und abschliessend aufgelistet sein. Eine Bezeichnung «übrige Betriebskosten» ist zu ungenau. In einer Nebenkostenabrechnung können dem Mieter später keine weiteren Kosten übertragen werden. Anders als bei üblichen Mietverträgen müssen u.U. auch Strom- und Kommunikationskosten als «Nebenkosten» verrechnet werden, wenn nämlich nicht für jede Mieteinheit ein separater Stromzähler vorhanden ist, oder wenn eine bestehende zentrale Telefon- resp. IT-Anlage benutzt werden kann. |
siehe auch: |
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AusmietungEndet eine Zwischennutzung definitiv, so gelten die Bestimmungen für die Geschäftsmiete, ausser bei Wohnnutzungen. Je nach Vertrag besteht also eine Kündigungsfrist resp. eine Informationspflicht von 6 Monaten des Vermieters. Für Mieter, welche sich in einer ökonomischen Nischensituation befinden, bedeutet die Suche nach einem neuen passenden Standort und die dortige Etablierung ein überdurchschnittlicher Aufwand.Es empfiehlt sich im Sinne einer Goodwill-Aktion, jenen Mietparteien, welche schon vor Ablauf dieser Frist einen neuen Standort finden, den Mietzins nicht bis zum Ende der Vertragszeit zu verlangen. Entweder wird dies individuell geregelt oder es wird ein globaler Mietzinserlass für einen bis mehrere Monate gewährt. Eine solche Massnahme muss nicht vertraglich geregelt werden. Sie kann im Zug der Verhandlungen über die Rückgabemodalitäten eröffnet oder gewährt werden. |