Finanzen
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InvestitionenZwischennutzung ist kein Phänomen, welches sich ausserhalb des Liegenschaftsmarktes abspielt. Somit muss ein Eigentümer auch gewisse Investitionen vorsehen, um sein Objekt für diese spezifische Form der Vermietung bereit zu stellen. |
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VermietbarkeitDer taugliche Zustand für eine Zwischennutzung liegt auf einem tieferen Standard als bei einem üblichen Vermietungsgeschäft. In der Regel ist er zwischen Vermieter und Mieterschaft auszuhandeln, resp. es ist mietvertraglich zu vereinbaren, in welchem Zustand das Objekt übergeben werden soll. Der vereinbarte Zustand bestimVermt den Mietpreis – oder umgekehrt.Es gibt Zwischennutzer, die bereit sind, ein Objekt telquel zu übernehmen und Instandstellungsarbeiten in Eigenregie zu übernehmen. Andere möchten gewisse Grundanforderungen erfüllt haben. Zu den üblichen Grundanforderungen gehören:
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siehe auch: |
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Unabhängig von vertraglichen Vereinbarungen ist der Eigentümer verpflichtet, gewisse rechtliche Anforderungen, v.a. betr. Brandschutz zu erfüllen. Beispiel: Damit das Merker-Areal in Baden nach der Produktionsaufgabe überhaupt für Zwischennutzungen vermietet werden konnte, haben die Eigentümer aus eigener Initiative das Objekt mit Investitionen in der Höhe von ca. 5 Mio. CHF instand gestellt, da mit einer langen Planungszeit gerechnet wurde. |
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UnterhaltDer Eigentümer hat gegenüber den Mietern eine gesetzliche Unterhaltspflicht (Art. 256 OR), er muss also allfällig auftretende Mängel während der gesamten Mietzeit durch entsprechende Investitionen beseitigen. Die Unterhaltskosten sollten bei Zwischennutzungen im Normalfall nicht mehr als 1% des Gebäudewertes betragen. Probleme ergeben sich, wenn ein Objekt jahrelang vernachlässigt wurde. Ein solches früheres Versäumnis kann sich rächen, wenn die Tauglichkeit des Gebäudes nur mit grossem Aufwand aufrechterhalten werden kann oder die Nutzung gar eingestellt werden muss. Bekannt ist ein Beispiel, wo der vernachlässigte Unterhalt der Elektroinstallationen wegen drohender Personengefährdung zu einem Abbruch der betroffenen Nutzungen geführt hat. |
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Bei grossen Aufwendungen und kurzen Restnutzungfristen, z.B. wenn eine Heizanlage ersetzt werden muss und die Zwischennutzung weniger als die übliche Amortisationszeit einer Heizanlage dauert, ist der Gang an den Verhandlungstisch unumgänglich, das Ziel muss sein, Alternativlösungen zu finden, im schlimmsten Fall muss das Mietverhältnis beendet werden. |
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Ergänzende InvestitionenIn Rahmen von Zwischennutzungen ergeben sich oftmals Situationen, wo projektbezogen kleinere oder mittlere Investitionen erforderlich sind, um im Aussenraum oder im Innern von Gebäuden die Aufenthaltsqualität, der Treffpunktcharakter, die Sauberkeit, die Sicherheit oder die Orientierung verbessern. Solche Projekte beziehen sie nie auf einen einzelnen Mieter, sondern auf die Mietergemeinschaft und/oder die Besucher/innen resp. die Öffentlichkeit. Zur Veranschaulichung hier einige Beispiele:
Die Kostenübernahme solcher Projekte ist im Rahmen von Verhandlungen entsprechend dem Nutzen zwischen Eigentümer, Kommune und Mieterschaft aufzuteilen. Empfehlenswert ist eine Kooperation mit interessierten Organisationen. |
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