Bedingungen
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Bausubstanz (I) |
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Wie bei einem normalen Vermietungsgeschäft spielt auch für die Zwischennutzung nebst den Raumdimensionen der Zustand der Bausubstanz, die Ausstattung der Räume, Gebäude und Flächen eine Rolle, ganz speziell aber die ästhetische Ausstrahlung. Der Charme der Industrieästhetik ergibt sich auch aus der Tatsache, dass solche Räume heute praktisch nicht mehr gebaut werden. Bei Zwischennutzungen wird der Standortfaktor Bausubstanz in der Regel anders interpretiert als in konventionellen Situationen. Die Akteure bringen in der Nutzung dieser Räume eine hohe Anpassungsfähigkeit und Flexibilität mit. Sie nutzen und gestalten mit kreativem Handeln das Vorgefundene neu, rezyklieren vorhandene Strukturen und Material und setzen in hohem Masse Eigenleistungen ein. Sie schätzen die hohen Gestaltungsfreiheiten und das Image der aussergewöhnlichen Industrieatmosphäre. Die Qualitäten der Bausubstanz erhöhen oder vermindern die Eignung und Nachfrage, welche sich allein durch das quantitative Raumangebot ergeben. |
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ÄesthetikIndustrie- und Gewerbebrachen unterscheiden sich von marktüblichen Nutzräumen nicht nur bezüglich des Raumangebots, sondern auch hinsichtlich der ästhetischen Qualitäten. Die ungewohnten Gestaltungsprinzipien aus zurückliegenden Zeiten und die fremde Materialität üben eine Faszination aus, welche von Akteuren und Besuchern sehr hoch gewichtet wird, denn hier ist Geschichtlichkeit verortet, eine Qualität, die Identifikation ermöglicht und andernorts selten erlebbar ist. Dazu zählen auch sowohl ungewohnte, aber für die ursprüngliche Nutzung typische Konstruktionselemente wie Fenster, Tore, Stützen, Nischen, Raumvorsprünge und -durchgänge, ja sogar bauliche Elemente, welche im Produktionsprozess notwendig gewesen waren wie Stufen, Sockel, Gruben etc. Nicht minder wichtig sind Details wie Rohre, Reste von Maschineninfrastruktur, Beschläge, Geländer u.v.m. |
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ZustandDer bauliche Zustand im Sinne von Dauerhaftigkeit und Nutzbarkeit ist bei der Nachfrage im Rahmen von Zwischennutzungen sekundär, wobei doch gewisse Minimalstandards vorhanden sein müssen:
In jedem Fall ist eine gefahrlose Nutzung eines Mietobjektes zu gewährleisten. Als Grundsatz gilt, dass sich jeder Mangel bei der Bausubstanz senkend auf den Mietpreis auswirken muss |
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Allfällige Unzulänglichkeiten wie zerschlagene Fenster, defekte oder fehlende Türen, Löcher in Böden, Wänden, Decken o.ä. welche die Nutzbarkeit einschränken oder verunmöglichen, müssen für eine Vermietbarkeit hergerichtet werden, sei es direkt durch den Eigentümer oder durch die Mieter/innen - dann mit entsprechender Kompensation betr. Mietzins. |
siehe auch: |
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