Finanzen
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Altlastensanierung

Im Rahmen von Zwischennutzungen auf Industriebrachen können - müssen aber nicht - auch Investitionskosten für die Sanierung von Altlasten anfallen. Diese sind aber meist nicht auf die Zwischennutzung zurückzuführen, sondern auf die vormalige Nutzung. Ist eine Sanierung tatsächlich notwendig, muss sie früher oder später sowieso durchgeführt werden.

Grundsatz

Das Umweltschutzgesetz bestimmt in Art 32d, dass der Verursacher die Kosten der altlastenrechtlich gebotenen Massnahmen (Untersuchung, Überwachung, Sanierung) zu tragen hat. Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Verursacheranteilen. Dabei wird in erster Linie der so genannte Verhaltensstörer (derjenige der durch sein eigenes Verhalten oder durch das unter seiner Verantwortung erfolgte Verhalten Dritter, die Belastung des Standortes bewirkt hat) und erst sekundär der Zustandsstörer (Standortinhaber, Mieter, Pächter) herangezogen.

Eine Solidarhaftung unter verschiedenen Verursachern gibt es nicht. Kann ein Verursacher nicht mehr ermittelt werden oder ist er zahlungsunfähig, so muss das zuständige Gemeinwesen, in der Regel der Kanton, dessen Kostenanteil tragen. Dabei entlastet der Bund die Kantone, indem er 40% dieser Kosten übernimmt.

Aushubmaterial von belasteten Standorten

Die Mehrzahl aller belasteten Standorte ist nur derart gering belastet, dass Sanierungsmassnahmen nicht erforderlich sind. Bei Bauvorhaben auf solchen Standorten fällt aber dennoch oft Aushubmaterial an, das besonders behandelt werden muss und dessen Entsorgung deshalb teuer kommt als üblich. Diese Mehrkosten hat normalerweise der Bauherr zu tragen. Das Umweltschutzgesetz sieht jedoch unter gewissen Bedingungen vor, dass auch derjenige, der die Belastung verursacht hat, einen Anteil an den Untersuchungs- und Behandlungskosten tragen muss (Art. 32bbis USG).

Zwischennutzung

Stellt sich im Bewilligungsverfahren für die Zwischennutzung heraus, dass altlastenrechtliche Massnahmen ergriffen werden müssen, können deren Kosten nicht einfach dem Zwischennutzer überbürdet werden. Allenfalls wird er als Mieter und in dem Sinne als Zustandsstörer einen geringen Kostenanteil übernehmen müssen. Bei einem absehbar zeitlich befristeten Mietverhältnis dürfte das jedoch die Ausnahme sein. Die Hauptlast tragen in jedem Fall die anderen Verursacher.

umweltgerechte Entsorgung

Entsorgungshinweise und Merkblätter zur umweltgerechten Entsorgung finden sich auf dem Abfallwegweiser im Internet. Zusätzlich lassen sich dort nach Abfallart und Region sortiert die geeigneten Entsorgungsanlagen suchen.

Abfallwegweiser